Die Palette der Pleiten, Pech und Pannen, die einem
im Ausland (auf Reisen
oder dort lebend) widerfahren können, hat eine gewaltige Bandbreite.
Wenn
nichts mehr hilft, dann hilft die Botschaft. Meinen viele. Aber auch da gibt
es
natürliche Grenzen...
Das finden Sie
hier:
Was die Botschaften für Sie tun können...
Wobei die Botschaften nicht helfen können...
Wenn nix mehr geht...
Die Botschaft fast ein Notariat...
Botschaft geschlossen Hilfe notwendig: Was tun?
Hilfe in Notfällen für EU-Bürger in Drittstaaten
Die Botschaft kann:
bei Passverlust
einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen.
bei Geldverlust
Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zuhause vermitteln.
schnelle Überweisungswege
aufzeigen (z.B.:Blitzgiro) und in besonderen Notfällen bis
zum Eingang der Geldüberweisung aus der Heimat, gegen Rückzahlungsverpflichtung,
ein Überbrückungsgeld
zur Verfügung stellen.
wenn
alle eigenen Hilfsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden, kann die Botschaft
eine rückzahlbare Hilfe
zur Rückkehr nach Deutschland gewähren.
im Falle, daß Sie
Probleme mit örtlichen Behörden
haben, für Sie vermittelnd tätig werden.
bei Bedarf einen
vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort sowie Übersetzer, Fachärzte benennen.
im Falle einer Festnahme
auf Wunsch die anwaltliche Vertretung sicherstellen und Ange-
hörige unterrichten.
beim Tod eines
deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen
veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten oder
bei der Erledigung von
testamentarischen Nachlässen
vor Ort behilflich sein.
Auswandern-aktuell.de,
Link-Empfehlung: Dr.
Hök-Beratung: Nach
oben
Die Botschaft kann nicht:
Führerscheinersatzpapiere
oder Personalausweise ausstellen.
Hotelschulden bezahlen.
bei Geldverlust
die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren.
in laufende Gerichtsverfahren
eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen.
anwaltliche Tätigkeiten
wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten.
als Filiale von
Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden.
die
extrem hohen Kosten einer Such- oder Rettungsaktion übernehmen. Nach
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Wenn nix mehr geht...
Zu den wichtigsten Aufgaben der deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften,
Generalkon-
sulate, Konsulate) gehört es, deutschen Staatsangehörigen mit Rat und Tat
zur Seite zu ste-
hen. Die Vertretungen betreuen gestrandete Touristen und Deutsche in Haft.
Sie kümmern
sich um Kranke, Vermisste und Verstorbene. Sie sind für viele deutsche Behörden
Außen-
posten und Brücke zu den Behörden der Gastländer. Sie erfüllen notarielle
Aufgaben. Vor al-
lem in Reisezeiten kommt auf die deutschen Auslandsvertretungen viel Arbeit
zu.
Jährlich unternehmen mehr als 40 Millionen Bundesbürger über 14 Jahren eine
mindestens
fünf-tägige Reise ins Ausland. Dabei befinden sich die Ziele nicht mehr allein
in den klassi-
schen Reiseländern Europas. Dabei ist zu bemerken, daß sich die Reiselust
inzwischen
nahezu auf die ganze Welt erstreckt. Angesichts von Millionen deutscher Auslandsurlauber
müssen die deutschen Auslandsvertretungen in den Schwerpunktländern des Tourismus
bei
der Betreuung derjenigen, die konsularische Hilfe brauchen, ein erhebliches
Arbeitspensum
bewältigen.
So wird nach Informationen aus dem Auswärtigen Amt allein die Botschaft in
Prag im Jah-
resdurchschnitt in über 10.000 Fällen tätig. Sie stellt über tausend Paßersatzpapiere
aus
und hilft in bis zu 300 Todesfällen von Deutschen bei der Überführung der
Leichen, der Ab-
wicklung des Nachlasses und Beschaffung der Sterbeurkunden. Für viele Unfallopfer
müssen
Rücktransporte zur weiteren Behandlung in Deutschland organisiert werden.
Allein über ein
Osterwochenende hat die Botschaft Prag 23 Passersatzpapiere ausgestellt und
5 Urlaubern
finanzielle Hilfe zur Heimreise geleistet, weil wegen der Feiertage eine Überweisung
über den
normalen Bankweg nicht möglich war; in 6 Todesfällen und bei 2 schweren Verkehrsunfällen
galt es für den Bereitschaftsdienst, Angehörige zu benachrichtigen und Hilfe
zu organisieren.
Hinzu kamen an diesem Wochenende noch zahlreiche Personen, die als vermisst
gemeldet
wurden, sowie 2 weitere Hilfefälle.
Da sich in den letzten Jahren das weltumspannende Systeme der Banken und Kreditkarten-
Unternehmen immer weiter verbessert hat, steht die finanzielle Hilfe durch
deutsche Aus-
landsvertretungen nicht mehr so deutlich im Vordergrund wie früher. Weit häufiger
beraten die
Konsularbeamten und -beamtinnen aufgrund ihrer Kenntnis der Verhältnisse vor
Ort Hilfesu-
chende über die verschiedenen Möglichkeiten, sich z.B. durch eine rasche Geldüberweisung
selbst zu helfen. Auch bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern, die in den
vergangenen Jahren
leider des öfteren vorkamen, haben die deutschen Auslandsvertretungen die
betroffenen Ur-
lauber betreut. Jeder, der eine Pauschalreise bucht, sollte gleichwohl vor
Reiseantritt prüfen,
ob ein vermeintlich günstiger Anbieter auch ein zuverlässiger Vertragspartner
ist. Urlauber
sollten in jedem Fall vor Zahlung des Reisepreises auf Aushändigung des Sicherungsschei-
nes der Insolvenzschutz-Versicherung bestehen. Nur dieses Dokument garantiert
im Fall
einer Pleite eines Reiseveranstalters die Rückzahlung des überwiesenen Geldes.
Naturkatastrophen, große Unglücke oder blutige Unruhen sind
nach eigener Darstellung des
Auswärtigen Amtes die größten Herausforderungen für die Auslandsvertretungen
und die dann
eingerichteten Krisenstäbe in der Zentrale des Auswärtigen Amtes. Der Auswärtige
Dienst
leistete in jüngerer Zeit insbesondere bei der Evakuierung von Deutschen aus
Albanien, Sierra
Leone, Eritrea, Guinea-Bissau und der Demokratischen Republik Kongo, bei Terroranschlä-
gen in Ägypten, einer Reihe von Flugzeugabstürzen und Busunfällen Hilfe. Zu
den konsula-
rischen Aufgaben gehören vielfältige Beistands- und Unterstützungstätigkeiten
in Notlagen,
bei Straftaten und in zivilrechtlichen Angelegenheiten.
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Die Botschaft fast ein Notariat...
Der zivilrechtliche Beistand umfaßt es, über Tatsachen und Vorgänge, die die
Konsular-
beamten in Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke
aufzunehmen, insbesondere vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche
Versicherungen zu beurkunden, sowie Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften
zu
beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
Namentlich sind die Konsularbeamten befugt, Auflassungen (die Einigung über
den Eigen-
tumsübergang an einem Grundstück) entgegenzunehmen, Löschungsbewilligungen
in bezug
auf Grundpfandrechte zu beglaubigen eidesstattliche Versicherungen abzunehmen,
die zur
Erlangung eines Erbscheines, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines
Zeugnis-
ses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden, sowie einem
Deutschen
auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen
Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst
zur Wahr-
nehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist. Ferner sind die Konsularbeamten
befugt,
die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren
und die Echtheit
von im (deutschen) Inland ausgestellten Urkunden zu bestätigen, wenn diese
in ihrem Amts-
bezirk Verwendung finden sollen.
Legalisationsaufgaben im ursprünglichen Sinne treten aber zunehmend in den
Hintergrund,
da der Verkehr mit Urkunden in völkerrechtlichen Verträgen, wie dem Haager
Legalisations-
abkommen, vereinfacht wurde. Schließlich sind die Konsularbeamten nach § 15,
16 Konsu-
larG im Rahmen gerichtlicher Verfahren verpflichtet, an Beweisaufnahmen mitzuwirken
und
Zustellungen zu bewirken.
Muß im Ausland ein Zeuge gehört werden, sind vordringlich die Konsulate einzuschalten,
§§ 363, 364 ZPO. Zu den Aufgaben der Konsulate gehört es, Zeugen zu vernehmen,
selb-
ständig schriftliche Auskünfte einzuholen und den Eid abzunehmen (Zöller/Geimer,
ZPO,
§ 363 Rn. 15). Ob und in welchem Umfang die Beweiserhebung im Ausland durch
Konsu-
larbeamte zulässig ist, hängt von den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen
ab,
denn die Beweisaufnahme ist hoheitliche Tätigkeit, so daß die deutschen Gerichte
nicht
ohne weiteres auf dem Gebiet fremder Staaten tätig werden dürfen. Zeugenschaftliche
Ver-
nehmungen durch Konsularbeamte sind daher in der Regel nur in bezug auf deutsche
Staats-
angehörige möglich. Zwang darf der Konsul ohnehin nicht anwenden. Vernimmt
der deut-
sche Konsul Zeugen, tritt er an die Stelle des deutschen Richters, §§ 15,
19 KonsularG.
Der Vorteil dieser Verfahrensweise liegt darin, daß die Zeugenvernehmung nach
deutschem
Verfahrensrecht erfolgt, so daß das Beweisergebnis leichter verwendbar ist
als wenn die Hilfe
des Aufenthaltsstaates in Anspruch genommen werden muß. Gemäß § 199 ZPO erfolgt
eine
im Ausland zu vollziehende Zustellung (von Klageschriften, Antragsschriften,
Mahnbeschei-
den, Urteilen etc.) mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden
Staates oder des
in diesem Staate residierenden Konsuls oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland.
Der Konsularbeamte hat zwei Möglichkeiten der Zustellung. Entweder kann er
die Zustellung
durch formlose Übergabe bewirken, wenn der Empfänger bereit ist, das Schriftstück
anzu-
nehmen, oder es ist eine förmliche Zustellung zu bewirken. Die förmliche Zustellung
hat nach
den Vorschriften des Zustellungsstaates zu erfolgen. Bestehen multilaterale
oder bilaterale
Zustellungsübereinkommen, sind deren vereinfachte Zustellungswege zu beachten.
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Botschaft geschlossen Hilfe notwendig:
Was tun?
Während der Haupturlaubssaison ist die Zahl der Touristen, die sich mit der
Bitte um Rat und
Beistand an ihre Auslandsvertretung wenden, naturgemäß besonders hoch. Dies
sollten Ur-
lauber gerade in solch arbeitsreichen Zeiten bedenken. Bitte bedenken Sie,
daß der Konsu-
larbeamte nach deutschem und internationalen Recht nicht alles das tun darf,
was manch-
mal von ihm verlangt oder erwartet wird.
In den Hauptreiseländern ist auch außerhalb der Dienstzeit zumindest ein Konsularbeamter
der Vertretung bei Notfällen erreichbar. Falls er nicht persönlich anwesend
ist, geben ein An-
rufbeantworter oder schriftliche Hinweise am Dienstgebäude Auskunft, wie man
ihn (oder sie)
erreichen kann. Reisende sollten bei ihren Wünschen allerdings berücksichtigen,
daß die
Auslandsvertretungen keine Filialen deutscher Reisebüros, Krankenkassen oder
Kreditinsti-
tute sind. Unbezahlte Hotelrechnungen und offene Krankenhauskosten kann und
darf ein
Konsularbeamter grundsätzlich nicht begleichen.
Ein Telefonanruf aus dem Ferienort reicht regelmäßig nicht aus, um eine finanzielle
Unter-
stützung aus der Staatskasse zu erhalten. Eine Hilfe, die im übrigen immer
zurückgezahlt
werden muß. Es ist in jedem Fall notwendig, das Konsulat persönlich aufzusuchen.
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Hilfe in Notfällen für EU-Bürger in Drittstaaten
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht am 01. November 1993 ist ein
neues System der
konsularischen Hilfe für EU-Bürger in Drittstaaten und damit ein erweiterter
Konsularschutz ein-
geführt worden. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union, die an Orten,
an denen ihr Hei-
matstaat nicht über eine Botschaft oder ein Konsulat verfügt, konsularischen
Schutz benötigen,
können sich jetzt mit der Bitte um Hilfe an die Vertretungen anderer Mitgliedstaaten
vor Ort wen-
den. Diese Art von Hilfestellung ist jedoch auf akute Notlagen begrenzt.
Unter diesen Bezeichnungen findet man deutsche Vertretungen in örtlichen Telefonbüchern:
Englisch: Embassy of the Federal Republic of
Germany;
Consulate General; Honorary Consul;
Französisch: Ambassade de la République fédérale
d'Allemagne;
Consulat Général; Consul Honoraire
Spanisch: Embajada de la República Federal de
Alemania;
Consulado General; Consul Honorario
Portugiesisch: Embaixada de República Federal
da Alemanha,
Consulado Geral, Consul Honorário
Italienisch: Ambasciata della Repubblica Federale
di Germania;
Consolato Generale; Console Onorario. Nach
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