Heiraten
im Ausland...?
Wussten
Sie schon, dass Konsularbeamte als 'Hoheitsakt' in anderen Ländern
als Standesbeamte fungieren dürfen? Das ist z.B. dort wichtig, wo eine
Trauung
aus aus Gründen der Gesetzgebung eines Staates dort nicht von den zuständi-
gen Landesbeamten durchgeführt werden kann...
Die
gemischtstaatliche Ehe
Deutsche
können im Ausland die Trauung nach der jeweils dort gültigen Ortsform vollziehen,
Art. 11 I 2 EGBGB.
Sie können aber auch die Trauung von einem deutschen Konsularbeamten vollziehen
lassen. Ehe-
schließungen durch Konsularbeamte als Standesbeamte sind Hoheitsakte auf dem
Gebiet des
Empfangsstaates. Dieser muß daher der Trauung zustimmen. Die Konsularbezirke,
in denen Be-
rufskonsularbeamte befugt sind, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden,
können über
das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen abgefragt werden. Es handelt
sich hierbeit im
wesentlichen um Auslandsvertretungen in arabischen Ländern.
Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland heiraten wollen, kann es sich empfehlen,
einen Ehe-
vertrag aufzusetzen. Wie kann die Auslandsvertretung helfen? Art. 14 und 15
des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sehen eine Reihe von Rechtswahlmöglichkeiten
in bezug auf gemischtstaatliche Ehen vor.
Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden, § 14 IV EGBGB. Das deutsche
Recht wiederum
lässt es den Ehepartnern offen, sich zwischen unterschiedlichen Güterständen
zu entscheiden.
Der Konsularbeamte kann einen Ehevertrag aufsetzen und beurkunden. Er wird bei
Anlass der Be-
urkundung sicherlich auch mit Blick auf Vorteile und Risiken von Staatsangehörigkeitsfragen
bera-
tend zur Verfügung stehen.