Kindergeld im Ausland zu beziehen – der Traum vieler Auswanderer.
Wo immer man sich hinwendet – die Behörden sagen nein oder man kriegt
Fragebögen, die kein Mensch versteht, der länger als fünf Jahre im Ausland lebt...

Kindergeld im Ausland:
Eigentlich nein – aber...
Die besten Chancen, Kindergeld zu beziehen, haben Sie, wenn Sie entweder in Deutschland
leben (und Ihr Kind im Ausland studiert) oder wenn Sie zwar im Ausland leben, dabei aber voll
steuerpflichtig in Old-Germany sind, oder: wenn Sie mit Ih-rer Familie in ein Land innerhalb der
EG ausgewandert sind. Unter bestimmten Umständen kann man aber dennoch sein Häppchen
auch im entfernteren Ausland abbekommen.

Interessantes Gerichtsurteil:
Kein Kindergeld wollte die Familienkasse des Arbeitsamts den Eltern einer Studentin zahlen.
Begründung: Die Tochter studiere an einem US-College - das zähle nicht zur Berufsausbildung.
Irrtum, so der Bundesfinanzhof. Das Gesetz beschränke die Ausbildung nicht aufs Inland, das
Kindergeld müsse entsprechend gezahlt werden. (BFH, Az.VI R34/98)

Erläuterung dazu: Sprachausbildung wird auch dann als Begründung für fortgesetztes Kinder-
geld anerkannt, wenn sie mit dem Besuch einer allgemein bildenden Schule, eines Colleges
oder einer Universität im Ausland verbunden wird. Inzwischen kommt es nicht mehr darauf an,
dass der Ausbildungsgang im Ausland für den angestrebten Beruf eine unverzichtbare Voraus-
setzung ist. Im o.g. Fall hatte eine Abiturientin ein College für Innenarchitektur in den USA
besucht und nach ihrer Rückkehr an einer deutschen Universität Theaterwissenschaften stu-
diert.



Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche:
Auszug aus dem Kindergeld-Merkblatt 2000 für den öffentlichen Dienst
BfF 25.11.1999, KG KM

1.1
Die bezügefestsetzenden Stellen des öffentlichen Diens-tes sind nur noch für die Festsetzung
und Zahlung des Kindergeldes an Berechtigte, die der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
unterliegen, zuständig. Diese Voraussetzung erfüllt, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch im Ausland wohnende Personen können auf Antrag unter
bestimmten Bedingungen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden; wen-
den Sie sich in diesem Falle an Ihre Bezügestelle. Beschränkt steuerpflichtige Personen kön-
nen Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsamt - Familienkasse - erhalten.

1.2
Seit 1996 wird Kindergeld für alle Kinder bis zum vollen-deten 18. Lebensjahr gezahlt. Die Höhe
des Kindergeldes beträgt ab dem Jahr 2000 für Kinder, die im Inland oder in Staaten, die der
EU oder dem EWR angehören wohnen, monatlich - für das erste und zweite Kind je 270 DM, -
für das dritte Kind 300 DM, - für jedes weitere Kind je 350 DM. Für im übrigen Ausland lebende
Kinder besteht nur ausnahmsweise und unter Umständen in geringerer Höhe Anspruch auf
Kindergeld. Dieser wird für alle im Ausland - also auch EU und EWR - lebenden Kinder vom
Arbeitsamt - Familienkasse - festgesetzt.

ACHTUNG:
Den eingeschobene Satz 'also auch EU und EWR' hat sich ein pfiffiger Kopf für Le-
seschlampen ausgedacht. Der Satz soll wohl vom eigentlichen Sachverhalt ablenken, daß alle
im Ausland lebenden Deutschen Anspruch auf Kindergeld haben - sogar jene, die in Europa wohnen.

Lustig, nicht?.