Pressemitteilung
des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/1997 vom 5.6.1997
Sozialhilfe für Deutsche im
Ausland
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Revisionsverfahren entschieden,
unter welcher Vor-
aussetzung deut-sche Staatsangehörige, die im Ausland leben, Anspruch auf
Sozialhilfe haben.
Nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 119 BSHG) kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen
Auf-
enthalt im Ausland haben und dort der Hilfe bedürfen, in besonderen Notfällen
Sozialhilfe gewährt
werden. Die Vorschrift knüpft die Auslandshilfe nicht mehr nur - wie nach
früherem Recht - an die
Voraussetzung, dass der Deutsche im Ausland der Hilfe bedarf. Vielmehr muß
ein besonderer Not-
fall vorliegen.
Wann ein solcher besonderer Notfall vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelt und muss
durch Auslegung ermittelt werden. Ein besonderer Notfall ist nach dem Wortsinn
eine Sachlage,
welche über die allgemeine Notlage hinausgeht, die Voraussetzung einer sozialhilferechtlichen
Hil-
febedürftigkeit ist. Damit verlangt das Gesetz das Hinzutreten besonderer
Umstände, die sich ihrer
Art nach von Situationen, die üblicherweise sozialhilferechtlichen Bedarf
hervorrufen, deutlich abhe-
ben. Die besondere Notlage ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen für
den im Ausland leben-den und in Not geratenen Deutschen eine nicht unerhebliche
Beeinträchtigung existentieller Rechts-
güter droht und dieser Gefahr nur durch Hilfeleistung im Ausland begegnet
werden kann, weil dem
Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist. Dagegen kommt
es nicht entschei-
dend darauf an, ob die besondere Hilfebedürftigkeit plötzlich und unvorhergesehen
eingetreten ist und
ob sie innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne wieder beseitigt
werden kann.
Von diesen Maßstäben ausgehend kommt eine Auslandshilfe in Betracht, wenn
dem Deutschen
eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet
werden kann.
Auch bei nicht unerheblichen Gefahren für eine angemessene Schulbildung kann
- vorausgesetzt,
eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht zumutbar - Hilfe in Betracht kommen.
Zur Klärung der
Umstände des Einzelfalles wurde in zwei Verfahren die Sache an die Vorinstanzen
zurückverwiesen.
In einem dritten Fall wurde ein Sozialhilfeanspruch verneint, weil die Bindung
an eine Lebensgefähr-
tin im Ausland allein die Rückkehr nach Deutschland nicht unzumutbar macht.
BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 4.96 u.a.