Sollten Sie wegen des Verdachts einer Straftat in Polizeigewahrsam genommen
werden, müssen Sie mit einem Verfahren rechnen, das sich in manchen Punkten
von dem in Deutschland unterscheidet.
Strafverfolgungsmaßnahmen und Strafmaß des US-amerikanischen Rechtssystems sind
zum
Teil erheblich härter als in der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben gem. Art.
36 der Wiener
Konsularrechtskonvention das Recht, zu verlangen, dass die zuständige deutsche
Auslands-
vertretung von Ihrer Verhaftung informiert wird. Hierauf sollten Sie bestehen.
Die deutschen Aus-
landsvertretungen können Sie dann konsularisch betreuen.
Hierzu halten sie z.B. Listen vertrauenswürdiger Rechtsanwälte bereit und können
Ihre Angehö-
rigen in Deutschland über Ihren Aufenthaltsort informieren. Exekutive Befugnisse
gegenüber
amerikanischen Stellen haben sie aber nicht, können also beispielsweise nicht
Ihre Freilassung
anordnen. Sie können auch nicht Ihre Verteidigung übernehmen, Sie jedoch erforderlichenfalls
dabei unterstützen, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden.
Insbesondere bei folgenden Punkten wird um Beachtung gebeten:
Rauschmittel:
Schon der Besitz geringster Mengen von Rauschmitteln, auch wenn es sich um Mittel
oder
Mengen handelt, deren Besitz in Deutschland häufig nicht strafrechtlich verfolgt
wird, zieht aus-
nahmslos eine lebenslangen Einreisesperre nach sich und kann zu langjährigen Haftstrafen
führen. Hinzu kommen sehr hohe Zollforderungen, schnell über hunderttausende US-D.
Bereits bei der Einreise in die USA (auch wenn es sich "nur" um einen Transit
handelt, also
um ein Umsteigen auf dem Flughafen) werden strenge Kontrollen durchgeführt.
Unerlaubte Aufenthaltsverlängerung und Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis:
Nehmen Sie keinen Job an, um sich ein Reisetaschengeld zu verdienen, es sei denn,
Sie ha-
ben eine Arbeitserlaubnis. Illegale Arbeitsaufnahme kann zu Gefängnisstrafen und
Ausweisung
führen. Bitte bleiben Sie nicht länger in den USA als Ihre in Ihren Pass geheftete
Einreisekarte
es erlaubt.
Alkoholgenuss:
Alkoholgenuss ist in der Öffentlichkeit fast überall verboten. Schon das sichtbare
Tragen alko-
holischer Getränke ist normalerweise strafbar. Dies gilt auch für Nationalparks
o.ä.
Hinweis für junge Leute: Alkohol
darf nicht an unter 21jährige abgegeben werden. Eventuell
müssen Sie per Ausweis beweisen, dass Sie schon 21 Jahre alt sind.
Rauchverbote
werden in den USA häufiger verhängt als bei uns in Deutschland. Es wird empfohlen,
Rauchver-
bote unbedingt einzuhalten, da auch hier Ordnungsstrafen drohen können
Nacktbaden:
Schon das Umziehen in der Öffentlichkeit (beispielsweise am Strand) gilt
als Erregung öffent-
lichen Ärgernisses und kann - nicht nur mit einer Geldstrafe - geahndet werden.
Nacktbaden ist
rechtswidrig, (es wird an bestimmten Stränden geduldet); das gilt auch für Kleinkinder!
"Oben ohne" ist
nicht nur für erwachsene Frauen, sondern auch für kleine Mädchen in aller Re-
gel nicht gestattet.
Nacktfotos:
Das Fotografieren nicht vollständig bekleideter Kinder (auch der eigenen z.B.
im Garten oder in
der Badewanne) ist nicht gestattet und wird unter Umständen streng geahndet. Durch
eine An-
zeige (ggfs. durch Nachbarn oder durch ein mit der Filmentwicklung beauftragtes
Fotogeschäft)
kann dies mehrjährige Gefängnisstrafen nach sich ziehen.
Verletzung der Aufsichtspflicht:
In den USA ist es rechtswidrig, Kinder unter 12 Jahren unbeaufsichtigt zu lassen.
Dies gilt auch
für Touristen (bitte lassen Sie Ihre Kinder auch nicht für kurze Zeit im
Hotelzimmer oder im Au-
to allein). Zuwiderhandlungen können empfindliche Strafen zur Folge haben.
... und zu guter letzt:
Sollten Sie einen Strafzettel ("Ticket") für falsches Parken, überhöhte Geschwindigkeit
oder
ähnliches erhalten haben: Bitte zahlen Sie! Anderenfalls drohen beim nächsten
USA-Aufenthalt
Einreisesperre oder Polizeigewahrsam, beides eine Erfahrung, auf die Sie sicher
keinen Wert
legen.
Amerikanische Polizisten
erwarten, dass Autofahrer, die sie zum Anhalten auffordern, im Fahr-
zeug sitzen bleiben, das Fenster herabrollen und beide Hände sichtbar auf das
Lenkrad legen.
Aussteigen o.ä. empfinden sie als Bedrohung und reagieren gegebenenfalls mit Selbstvertei-
digungsmaßnahmen.
Quelle: Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland.