Einwanderung:
Italien liegt in der Gunst der zeitweiligen und festen Auswanderer unter den
europäischen Ländern ganz oben. Ein ganzjährig ausgeglichenes Klima, mo-
derate Lebenshaltungskosten und eine gute Infrastruktur sind die Vorteile die-
ses Landes.

Reisende aus Deutschland, der Schweiz oder Österreich 
können sich bis zu
drei Monaten ohne Visum in  aufhalten. Bei Überschreitung dieser Frist oder
einem Aufenthalt zwecks Arbeit ist eine Bewilligung zu beantragen.


Jeder Staatsangehörige eines EU-Staates hat das Recht, ungeachtet seines Wohnorts eine berufliche Tätigkeit in Italien nach den hier geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften auszuüben. Bei selbständiger oder unselb-
ständiger Arbeitsaufnahme unter 3 Monaten reicht ein gültiger Paß bzw. Per-
sonalausweis. Im Falle einer vorgesehenen beruflichen Tätigkeit von mehr
als 3 Monaten besteht die Pflicht, dies innerhalb von 1 Monat nach der Einrei-
se bei der Polizei (Questura) oder Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes zu
melden und eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Dieser Antrag kann
nicht fernschriftlich gestellt werden, sondern er ist persönlich bei der zustän-
digen Polizei oder Ausländerbehörde abzugeben.
Jeder Antrag, ungeachtet
des Aufenthaltszweckes, muss folgende Angaben enthalten:

• vollständige Personalien des Antragstellers,
• Angaben des gültigen Ausweispapiers,
• Datum der Einreise ins Land,
• Dauer und Gründe für den Aufenthalt,
• gewählter Wohnsitz im Land.
• gegebenenfalls Angabe der Familienangehörigen oder anderer unterhalts-
  berechtigter Personen, für die der Antragsteller das Recht hat, die Aufent-
   haltserlaubnis zu beantragen,
• 4 Passfotos.

Je nach Kategorie müssen zusätzliche Angaben gemacht werden:

Selbstständigerwerbende:
• Genehmigungen, die für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten im
Land vorgeschrieben sind.

Unselbstständige Arbeitnehmer/innen:
• einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers.

Alle anderen Kategorien:
• Bescheinigung über die Eintragung beim staatlichen Gesundheitsdienst
oder eine Versicherungspolice über eine Kranken-, Unfall- und Mutter-
schaftsversicherung,
• Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Unterhalts,
• Bescheinigung über die Einschreibung für den Berufsausbildungskurs bzw.
eine Immatrikulationsbeschei-nigung für den Studiengang mit dem entspre-
chenden Nachweis über die Dauer der Ausbildung (nur Studenten oder Auszu-
bildende).

Die Aufenthaltsbewilligung wird zunächst für 5 Jahre ausgestellt und kann
nach Ablauf verlängert werden. Die Ausstellung und Verlängerung der Auf-
enthaltserlaubnis sowie die für deren Ausstellung und Verlängerung not-
wendigen Dokumente und Bescheinigungen sind kostenlos.

Als Rentner/in müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um sich dort
niederzulassen:
• Belege vorweisen für ein Einkommen, das über dem Betrag liegt, der zum
Empfang von Sozialhilfe berechtigt (z.B. Rentenverfügung, Bankauszüge),
• über geeigneten Wohnraum verfügen,
• sowie eine Kranken- und Unfallversicherung nachweisen.

Die zuständigen Behörden können darüber hinaus ein polizeiliches Führungs-
zeugnis verlangen.

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